Meeresnaturschutz im Recht
Tagungsbericht über den 16. Deutschen Naturschutzrechtstag (26./27.6.2025 in Hamburg)
Dr. Katja Rodi[1]
Unter inhaltlicher Leitung von Prof. Dr. Alexander Proelß[2] und PD Dr. Till Markus[3] befasste sich am 26. und 27. Juni 2025 in Hamburg der 16. Deutschen Naturschutzrechtstag mit dem Meeresnaturschutz. Referiert und diskutiert wurden im interdisziplinären Austausch der rechtlichen und naturwissenschaftlichen Forschung und Praxis wichtige Themen wie biologische Vielfalt, Verschmutzung, Eutrophierung, Klimawandel, Industrialisierung der Meere bis zur Frage von Eigenrechten der Natur. Diese Themen wurden aus internationaler, europäischer und nationaler Perspektive betrachtet.
I. Grundsatzreferate
Nach Begrüßung durch Prof. Proelß und dem Vorsitzenden des DNRT, Prof. Wolfgang Köck, leitete der langjährige Ehrenvorsitzende des DNRT, Prof. Detlef Czybulka, unter dem Titel „Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung“ in die Thematik der Tagung ein. Er zeigte auf, dass die Meeresstrategierahmenrichtlinie (RL 2008/56/EG) anders als die FFH-Richtlinie den Blick nicht nur auf einzelne schutzbedürftige Arten und Lebensraumtypen richtet, sondern einen ökosystemaren Ansatz verfolgt. Das Schutzgebietsnetzwerk müsse entsprechend ergänzt werden. Potentielle Schutzgüter müssten möglichst vollständig erfasst und bezüglich ihres Erhaltungszustandes bewertet werden. Deutschland hat auf relativ kleiner Meeresfläche wertvolle Lebensräume und Lebensgemeinschaften, zu deren Schutz es völker- und unionsrechtlich verpflichtet ist. Czybulka wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kleinstlebewesen die Basis allen Lebens im Meer und des Nahrungsnetzes sind und es daher unmöglich ist, die Biodiversität der Meere über das Artenschutzrecht zu schützen. Anzuwenden sei der Ökosystemansatz, über die Schaffung eines konnektiven Schutzgebietsnetzwerkes. In der Umsetzung seiner Schutzverpflichtungen bestehen in Deutschland zahlreiche Defizite wie unnötige Vorbehalte und Schutzeinschränkungen in § 57 BNatSchG, ungenügende Fischereiverbote in Schutzgebieten, fehlende Außenverbindlichkeit von Managementplänen von Meeresschutzgebieten und eine ungenügende Überwachung des Schutzgebietsnetzwerkes.[4]
In einem ersten kurzen Grundsatzreferat „Quo vadis Meeresnaturschutz“ stellte Ilka Wagner[5] die politische Dimension des Meeresnaturschutzes dar. Hierfür verweist sie auf die Koalitionsvereinbarung, die allerdings in Bezug auf den Meeresnaturschutz relativ vage ist.[6]
Detlef Schulz-Bull[7] widmete sich in einem zweiten Grundsatzreferat dem Thema „Meeresnaturschutz – Herausforderungen und Lösungsansätze aus naturwissenschaftlicher Sicht“, d.h. dem Zustand der Ostsee aus naturwissenschaftlicher Sicht. Er zeigte eindringlich das Problem der Eutrophierung (erhöhte Versorgung von Gewässern mit Pflanzennährstoffen [Stickstoff und Phosphor]) und sonstiger Nährstoffeinträge in die Ostsee auf. Für die sauerstofffreien Regionen am Boden der Ostsee – in den Medien häufig als „Todeszonen“ bezeichnet – gibt es drei Ursachen. Während für einige Stoffe, insbesondere gelöste Gase wie Sauerstoff, die Grenze zwischen der Oberflächenschicht mit relativ geringem Salzgehalt und der darunter liegenden salzhaltigeren Schicht quasi undurchlässig ist, sinken feste Partikel wie zum Beispiel abgestorbene organische Substanz, ohne Probleme aus dem Oberflächenwasser in das Tiefenwasser hinab. Diese abgesunkenen organischen Substanzen verbrauchen den Sauerstoff am Boden bei ihrer Zersetzung stellenweise vollkommen. Die Menge der absinkenden organischen Substanzen erhöht sich erheblich aufgrund des Eintrags der Pflanzennährstoffe „Stickstoff“ und „Phosphor“ durch den Menschen und das dadurch verstärkte Algenwachstum. Tiefere Regionen der zentralen Ostsee können nur durch einströmendes Nordseewasser mit ausreichend Sauerstoff versorgt werden. Allerdings ist der Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee stark eingeschränkt.
II. Meeresnaturschutzrecht auf völkerrechtlicher Ebene
1) Das Kunming-Montreal Framework und seine Auswirkungen auf den Meeresnaturschutz
Mit der Frage, welche Auswirkungen das Kunming-Montreal-Global Biodiversity Framework (GBF) aus dem Jahr 2022 auf den Meeresnaturschutz entfaltet, beschäftigte sich Prof. Sabine Schlacke[8]. In ihrem Überblick über Meeresnaturschutz im Völkerrecht arbeitet sie heraus, dass das BBNJ-Abkommen (Biodiversity Beyond National Jurisdiction)[9] nach seinem Inkrafttreten einer der wichtigsten völkerrechtliche Verträge für den marinen Biodiversitätsschutz sein wird. Auch wenn das GBF genauso wie die Biodiversitätskonvention von 1992 nicht meeresschutzspezifisch ist, haben die Statusziele in dieser Konvention Auswirkungen auf Meeres- und Küstengebiete. Von den Handlungszielen haben die Ziffern 2[10] und 3[11] einen unmittelbaren und die Ziffern 1, 4, 5-11 und 18 einen mittelbaren Bezug zu diesen Gebieten. Allerdings ist das GBF weder ein internationales Abkommen, noch internationales Gewohnheitsrecht und nach Auffassung von Schlacke – jedenfalls noch – kein allgemeiner Rechtsgrundsatz[12]. Trotz dieses unverbindlichen Rechtscharakters löse es nationale und supranationale – verbindliche – Wirkungen aus. Daher sei das GBF ein Motor für Strategieentwicklung und Rechtsetzung. Schlacke plädiert eindringlich dafür, das Gelegenheitsfenster von GBF und BBNJ zu nutzen und die Kurve des Biodiversitätsverlusts umzukehren.
2) Regulierung von Fischereisubventionen
Ihren Vortrag zu Fischereisubventionen stellte Romy Klimke[13] unter die Frage, ob hier Ansätzen eines nachhaltigen Welthandelsrechts vorlägen. Klimke befasste sich detailliert mit den Bestimmungen des zwischenzeitlich (kurz nach der Tagung) am 15.9.2025 in Kraft getretenen Abkommens aus dem Jahre 2022 (Fish 1)[14] und die Verhandlungen der WTO zu ergänzenden Bestimmungen (Fish 2). Nach Art. 3 bis 5 von Fish 1 sind Subventionen, die zu einer Überfischung und zu einer Überkapazität beitragen, verboten[15]. In den Verhandlungen zu Fish 2 soll das Grundproblem der Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern im WTO-Recht gelöst werden. Alle Entwicklungsländer genießen grundsätzlich die gleichen Vorteile. Es gibt keine Abstufung von Rechten und Pflichten in Abhängigkeit vom Stand der Entwicklung[16]. Verhandelt wird außerdem zu Verboten von Subventionen, die zu Überkapazität und Überfischung beitragen inklusive einer nicht-abschließenden Liste von Subventionen, die typischerweise zu Überfischung beitragen. Mit einem Hinweis auf Art. 12 von Fish 1, wonach das Abkommen automatisch außer Kraft tritt, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu einer Einigung über die ergänzenden Bestimmungen kommen, schloss der Vortrag.
3) Kontext Seevölkerrecht: Naturschutz in Gebieten jenseits staatlicher Hoheitsgewalt – Der Beitrag des BBNJ Übereinkommens
Prof. Julius Buckler[17] wies in seinem Referat darauf hin, dass der Erhalt der Biodiversität ein wesentlicher Faktor für die Funktionsfähigkeit der Ozeane als Ökosystem ist und dass sich hierfür Meeresschutzgebiete als ein besonders effektives Instrument erwiesen haben. Allerdings bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen Nutzungsinteressen und Biodiversität, das am besten auf internationaler Ebene aufgelöst werden könne. Im Bereich der Hohen See sind hier die bisherigen völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere das UN-Seerechtsübereinkommen, lückenhaft und Nationalstaaten fehlt hier jegliche Regelungskompetenz. Zum Schließen der Lücke leistet das bereits im ersten Referat mit Völkerrechtsbezug von Prof. Schlacke behandelte BBNJ-Abkommen einen wichtigen Beitrag. Der Referent arbeitete heraus, dass sich das BBNJ-Übereinkommen vier große Themenfeldern widmet: Art. 9 ff der Nutzung mariner genetischer Ressourcen, Art. 17 ff. der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, Art. 27 ff. der Umweltverträglichkeitsprüfung in Meeresgebieten jenseits staatlicher Hoheitsgewalt und Art. 40 ff. der Verbesserung der marinen Meeresschutzkapazitäten. Auch wenn das BBNJ-Abkommen nur ein Rahmenabkommen ist, das der Konkretisierung bedarf, wird es als deutlicher Fortschritt für den Meeresnaturschutz gesehen.
4) Ein globales Plastikabkommen: Meilenstein für den Meeresnaturschutz
Linda Del Savio[18] referierte zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung der Ozeane. Nach der Darstellung der Dimensionen, Ursachen und Auswirkungen der globalen Plastikkrise und der Gründe, die für ein globales Abkommen sprechen[19], stellte sie den Stand der Verhandlungen um ein solches Plastikabkommen dar. Beginnend mit der Resolution 5/14 der fünften Tagung der UN-Umweltversammlung (UNEA) in Nairobi, Kenia, im März 2022 sollte im August dieses Jahres – sechs Wochen nach der Tagung des DNRT – ein UN-Plastikabkommen in Genf abgeschlossen werden. Als Voraussetzungen für eine globale Lösung des Plastikproblems nennt Del Salvio die Einbeziehung aller Akteure und des gesamten Lebenszyklus von Plastik. Die Verhandlungen in Genf sind auch an den von der Referentin genannten offenen Verhandlungsfragen, inwieweit es eine verbindliches globales Reduktionsziel und verbindliche Regelungen zu Produktion und Verbrauch primärer Kunststoffpolymere geben solle, letztendlich gescheitert.
5) Das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs im Fall „Klimaschutz und Völkerrecht“ und seine Relevanz für den Meeresnaturschutz
In diesem Vortrag beschäftigte sich Prof. Alexander Proelß mit dem von der Commission of Small Island States on International Law (COSIS) beantragten Gutachten des Seegerichtshofs[20] zu Fragen der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des UN-Seerechtsübereinkommens. Speziell wurde in diesem Verfahren angefragt, welche spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der Verschmutzung der Meeresumwelt im Zusammenhang mit den schädlichen Auswirkungen des Klimawandels bestehen. Die erste wichtige Feststellung des Seegerichtshofs ist, dass Treibhausgasemissionen und -einträge in die Meeresumwelt eine Verschmutzung dieser Umwelt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ ist. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß Art. 192 SRÜ im Einklang mit der Klimarahmenkonvention und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen auszulegen ist und die Vertragsstaaten daher indirekt zur Umsetzung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen verpflichtet sind. Außerdem sei der Sorgfalts- und Gewährleistungsmaßstab hinsichtlich der Rechtspflichten des Teils XII SRÜ streng. Bezüglich der Frage, welche Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind, sind laut des Gutachtens des Seegerichtshofs unter anderem die Klimawissenschaften, die „externen“ Regeln und Standards mit Bezügen zum Klimawandel je nach den Möglichkeiten und Fähigkeiten der Staaten zu berücksichtigen. Diese Feststellungen aus dem Gutachten sind nach Auffassung des Referenten auf den Meeresnaturschutz übertragen. Es sei anerkannt, dass der Teil XII SRÜ die Vertragsstaaten verpflichtet Maßnahmen des Meeresnaturschutzes zutreffen. Staaten würden hinsichtlich der konkret zu ergreifenden Maßnahmen zwar über einen Entscheidungsspielraum verfügen. Dieser sei aber nicht unbegrenzt. So folge aus Art. 192 SRÜ – neben der Schutzpflicht – die Pflicht zu Erhaltungsmaßnahmen, die auch Rekultivierungsmaßnahmen auch in Zusammenhang mit der Fischerei in der AWZ umfassen können. Zusammenfassend stellt Prof. Proelß fest, dass der Seegerichtshof die Pflichten zum Meeresnaturschutz gestärkt und geschärft und zudem einen Beitrag zur Überwindung der Fragmentierung des Völkerrechts geleistet hat.
III. Einzelne Maßnahmen und Meeresnaturschutz vor Gericht
1) Zum Thema „Naturbasierte Lösungen: Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels oder marines Geoengineering“ folgten zwei Vorträge.
Martin Zimmer[21] stellte naturbasierten Lösungen dem sog. marinen Geoengineering gegenüber. Nature-based Solutions (NbS) sind nach der Definition des IPCC Methoden und Technologien, die darauf abzielen, das Klimasystem zu ändern, um die Folgen des Klimawandels abzumildern und die natürliche Widerstandsfähigkeit stärken. Sie unterscheiden sich von marinen Geoengineering, das großflächige, oft umstrittene Eingriffe (z.B. Eisen-Düngung) zur Änderung des Klimas vorsieht, mit teils unvorhersehbaren Folgen für marine Ökosysteme. Beispiele für NbS sind Lösungen für den Umgang mit Biomasse und Sedimentspeichern. Hierbei stellt die hohe räumliche (und zeitliche) Variabilität von Speichern und Einlagerungsraten eine besondere Herausforderung dar. Zudem sind die Umweltbedingungen als Grundlage u.a. für Flächenerweiterung zu eruieren. Hierzu sind die gesellschaftlichen und ökologisch Risiken einzuschätzen. Es gilt dabei auch, die klimatischen und ökologischen Fehlschläge von assistierten Flächenerweiterungen klar zu benennen. Und schließlich spielt die hohe räumliche und zeitliche Variabilität von Treibhausgasemissionen sowie die lokale und ökologische Variabilität der Speicherstabilität eine Rolle. Zahlreiche weitere Ökosystemleistungen bieten einen Mehrwert und können im Sinne von no- oder low regret-Maßnahmen genutzt werden.
Luisa Schneider[22] berichtete aus einem Projekt, das sich mit den rechtlichen Möglichkeiten der Ausweisung von Klimaschutzzonen in der deutschen Nordsee und Ostsee auseinandersetzt. Inwiefern Meeresgebiete mit besonders kohlenstoffreichen Sedimenten perspektivisch als sogenannte „Klimaschutzzonen“ ausgewiesen und vor schädlichen Nutzungen geschützt werden können, ist Gegenstand dieser Studie. Meeresgebiete mit kohlenstoffreichen Sedimenten sollen identifiziert und ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, um perspektivisch Klimaschutzzonen auszuweisen zu können. Es geht um die Förderung des Meeresnaturschutzes, um die Resilienz der marinen und Küstenökosysteme durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen zu stärken, womit die natürliche CO₂-Speicherfähigkeit der Meere verbessert werden kann. 10 Prozent der AWZ sollen gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie streng geschützt und dort Zonen frei von schädlicher Nutzung ausgewiesen werden. Laufende wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung und Quantifizierung der Funktion mariner Sedimente in Bezug auf weitere Treibhausgase, wie zum Beispiel Methan (ANK 2023, 28) unterstützen diesen Ansatz. In Bezug auf die Wiederherstellung geeigneter Klimaschutzzonen ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) mit verbindlichen Wiederherstellungszielen heranzuziehen.
2) „Von Offshore Wind bis CCS: Wege zu naturverträglichen Plänen und Projektentwicklungen in der AWZ“ lautete der Titel des Vortrages von Sascha Moritz[23]. Hier wurden die zunehmenden Herausforderungen bei der Planung und Genehmigung großräumiger Nutzungen im marinen Raum beleuchtet, insbesondere im Zusammenhang mit Offshore-Windenergie und neuen Technologien wie Carbon Capture and Storage (CCS). Im Mittelpunkt der Analyse stand die Erkenntnis, dass die fortschreitende Intensivierung der Meeresnutzung zu kumulativen Belastungen für marine Ökosysteme führt. Die Überlagerung unterschiedlicher Eingriffe in den Lebensräumen von Seevögeln, Meeressäugern und benthischen Lebensgemeinschaften hat weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Arten. Der Referent wies darauf hin, dass mit der Erweiterung auf immer größere Fundamentstrukturen und neuen technischen Standards auch die Anforderungen an den Schallschutz steigen. Die Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz lärmempfindlicher Arten stellt eine zunehmende planerische und technische Herausforderung dar. Gleichzeitig rücken neue Nutzungen, wie die geologische Speicherung von CO₂ im Meeresboden (CCS), in den Fokus, die bislang wenig erforschte ökologische Risiken bergen. Ein wesentlicher Aspekt, diese Ziele des Naturschutzes und des Klimaschutzes zu vereinen, besteht in einer naturverträglichen Steuerung des weiteren Ausbaus von Infrastrukturvorhaben sowie der Erprobung und Nutzung neuer Technologien zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen. Die Integration neuer sowie etablierter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in die Praxis muss das Ziel sein.
3) Lukas Bodenbender[24] erläuterte in seinem Vortrag, welchen Beitrag die die am 18. August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur zum Meeresnaturschutz leistet. Die Verordnung setzt sich gemäß Art. 1 Abs. 2 das Ziel, bis 2030 mindestens 20 % der Landflächen und 20 % der Meeresflächen der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, mit Wiederherstellungsmaßnahmen abzudecken. Neben den umfassenden allgemeinen Regelungen zu den Meeresökosystemen in Art. 4 und 5 W-VO finden sich in Art. 6 und 7 Privilegierungen für die erneuerbaren Energien und die Landesverteidigung, sowie in Art. 8 bis 13 weitergehende Vorgaben für die Wiederherstellung hervorgehobener Ökosysteme. Die Gruppe 7 des Anhangs II (weiche Meeressedimente) habe im Gesetzgebungsprozess die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d W-VO enthaltenen abgeschwächten Zielvorgaben erhalten, da aufgrund der weiten Verbreitung ihrer Lebensraumtypen die Befürchtung bestand, durch die Beibehaltung der regulären Ziele könnte die Durchführbarkeit von Projekten im Meer faktisch unmöglich werden. Der Referent skizzierte den Prozess zur Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans. Dieser erfordere eine detaillierte Bestandsaufnahme und Maßnahmenplanung unter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Entwurf des Plans sei bis September 2026 der EU-Kommission vorzulegen und dann bis zum Herbst 2027 fertig zu stellen. Der Referent bewertet die Verordnung als Chance, durch verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Meeresökosysteme leisten zu können. Sie lasse den Mitgliedstaaten eine erhebliche Flexibilität hinsichtlich des „Wie“, sodass nationale Besonderheiten gut berücksichtigt werden könnten.
4) Gerold Janssen[25] erinnerte eingangs seines Vortrags zum Thema „Räumliche Planung als Instrument des Meeresnaturschutzes“ an Hanns Buchholz, der sich bereits 1985 (3 Jahre nach Verabschiedung des UN-Seerechtsübereinkommens) Gedanken über eine „Territorialplanung zur See“ gemacht hat. Aber es dauerte noch fast 20 Jahre, bis die Raumordnung für die Ausschließliche Wirtschaftszone 2004 im Raumordnungsgesetz verankert wurde. Für das Küstenmeer waren die Länder zuvor schon aktiv geworden, allen voran Mecklenburg-Vorpommern, denn der Nutzungsdruck im Meer stieg und steigt stetig an und bedarf der Lenkung. Erste Impulse lieferte zunächst das Integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM), das auf einer Empfehlung (Rec. 2002/413/EG) der EU beruhte. Darauf folgten richtungsweisende Richtlinien der EU, wie die Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) 2008 und vor allem die Meeresraumplanungsrichtlinie (MRO-RL) 2014, die wichtige Impulse für die Meeresraumplanung gaben, wie Janssen hervorhob. Die darauf basierenden Plandokumente, vor allem der AWZ-Raumordnungsplan (2021 in 2. Generation), und der Flächenentwicklungsplan (neu 2025) für den Ausbau der Offshore-Windenergie stellen aktuell die planungsrechtlichen Pfeiler für die Meeresentwicklung in der deutschen AWZ dar. Janssen ging der Frage nach, welche Lenkungswirkung von der Raumplanung im Meer ausgeht. Und ob sie in der jetzigen rechtlichen und planerischen Ausgestaltung geeignet ist, die Meeresumwelt langfristig generationengerecht zu schützen. In einer Gesamtschau analysierte Janssen, welchen Mehrwert die räumliche Planung (Raumordnung und Fachplanungen) als ordnende, sichernde und entwickelnde Instrumente gibt. Er diskutierte u.a. Vorschläge für die Ausdehnung der Landschaftsplanung auf die AWZ, die Erweiterung der Raumordnung auf den Meeresuntergrund und einen neuen Fachplan für die CO₂-Sequestrierung im Meer.
5) Eigenrechte der Natur: Haben Wale und Wellen Rechte?
Till Markus[26] griff mit seinem Referat ein Thema auf, das deutlich an Aufmerksamkeit in der rechtswissenschaftlichen Diskussion gewonnen hat. Hinsichtlich der Frage, ob Wale und ob Wellen Rechte haben, untersuchte er das Fischerei-, das Meeresnaturschutz- und das Tierschutzrecht auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und stellte auch dar, inwieweit Eigenrechte einzelner Naturbestandteile akademisch und forensisch behandelt werden. In diesem Zusammenhang wies der Referent auf das spanische Gesetz hin, dass dem Mar Menor Eigenrechte verleiht und dessen Rechtmäßigkeit 2024 verfassungsgerichtlich bestätigt wurde.[27]
6) Meeresnaturschutz vor Gericht: Auf dem Weg zu einer „nature conservation litigation“?
Mit dieser Thematik beschäftigte sich Rüdiger Nebelsieck[28] im letzten Vortrag der Tagung. Nach der Darstellung des rechtlichen Hintergrunds[29] wurden einzelne Umweltvereinsklagen vor deutschen und vor anderen europäischen Gerichten mit Meeresbezug dargestellt. Unter der Überschrift „Potenzial und Herausforderungen“ arbeitete der Referent heraus, dass zwar die gerichtliche Kontrolle die materielle Richtigkeitsgewähr behördlicher Entscheidungen verbessert und dass bei möglichen Klagen eine sorgfältigere Prüfung durch die Behörden erfolgt. Aber Klagen stellen personelle und finanzielle Belastungen für die ehrenamtlich strukturierten Umweltvereinigungen dar. Und die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen mit weniger Aufmerksamkeit auf den Umweltschutz strahlen auf die Gerichtsverfahren aus. In seinem Fazit zum aktuellen Zustand der deutschen Meeresgewässer, in dem unter anderem die Schadstoffkonzentrationen, der Meeresmüll, kommerzielle Fischbestände und Störungen des Meeresbodens in den Blick genommen wurden, kommt Nebelsiek zu dem Schluss, dass die deutschen Nord- und Ostseegewässer in keinem guten Umweltzustand sind. Dies wird auch in der Zustandsbewertung vom Oktober 2024 im Rahmen der Umsetzung der Meeresrahmenrichtlinie und im Bericht des Umweltbundesamtes im September des gleichen Jahres zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bestätigt. Bisher gibt es in Deutschland kaum „strategische“ Klagen mit Meeresbezug und bisherige Klagen haben nur partiell zu Zustandsverbesserungen geführt.
Mit einem Ausflug zum Internationalen Seegerichtshof und einer aufschlussreichen Führung dort schloss die Tagung ab.
[1] Vorstandsmitglied des Deutschen Naturschutzrechtstags e.V.; bis 2024 Mitarbeiterin mit besonderen Lehraufgaben im Umweltrecht der Universität Greifswald. Der Tagungsbericht wurde mit Unterstützung von Prof. Gerold Janssen verfasst.
[2] Universität Hamburg.
[3] Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung, Leipzig
[4] Siehe allgemein zu den Fragen: Detlef Czybulka, Der Schutz unserer Meere, München 2024; ders., in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG Kommentar, 2021, §§ 56-58.
[5] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
[6] In Rdn. 1225 ff. heißt es dort: Beim Meeresschutz legen wir besonderes Augenmerk auf den Kampf gegen die Verschmutzung, Erhalt der Biodiversität und die Beseitigung von Munitionsaltlasten. Wir sehen uns in der gesamtstaatlichen Verantwortung, das Sofortprogramm zur Bergung von Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee langfristig fortzusetzen. Wir etablieren dafür ein Bundeskompetenzzentrum mit Sitz in den östlichen Bundesländern, in dem wissenschaftliche Einrichtungen, Privatwirtschaft und operativen Behörden zusammenarbeiten. Der Schutz der Ostsee als vom Klimawandel besonders betroffenem Binnenmeer hat für uns Priorität. Die Mittel der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente (Wind-See-Gesetz) sollen als Zustiftung an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), dem Meeresnaturschutz und der nachhaltigen Fischerei zur Verfügung stehen.
[7] Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW).
[8] Universität Greifswald.
[9] UN-Abkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Gebiete außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit; Inkrafttreten 2026 erwartet. Deutschland hat am 3.12.2025 seine Ratifizierung beschlossen.
[10] Sicherstellen, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern.
[11] Sicherstellen und ermöglichen, dass bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land- und Binnengewässergebiete sowie Meeres- und Küstengebiete, insbesondere der Gebiete von besonderer Bedeutung für die biologische Vielfalt und Ökosystemfunktionen und -leistungen, durch ökologisch repräsentative, gut vernetzte und gerecht verwaltete Schutzgebietssysteme und andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen effektiv erhalten und gemanagt werden, unter Anerkennung indigener und angestammter, traditioneller Gebiete, soweit angezeigt (…).
[12] Andere Ansicht Detlef Czybulka, der in „Integration des Naturschutzes in andere Politik- und Verwaltungsbereiche“, EurUP 2025, 317 ff., 327 ff. zu dem Ergebnis kommt, dass das GBF in Teile einen (die CBD) normkonkretisierenden und damit rechtsverbindlichen Charakter habe.
[13] TU Dresden und Universität Halle-Wittenberg.
[14] Agreement on fisheries subsidies, WT/MIN(22)/33, WT/L/1144.
[15] Art. 3: Verbot von Subventionen für illegale, unregulierte und undokumentierte Fischerei, Art. 4: Verbot von Subventionen für Fischerei in überfischten Beständen, Art. 5: Vorgaben für sonstige Subventionen.
[16] Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Rolle von China als dem mit großem Abstand weltweit größtem Subventionsgeber, s. hierzu https://www.weforum.org/press/2020/01/overwhelming-public-support-for-ban-on-fishing-forendangered-species-poll-finds/
[17] Universität Greifswald. Die ursprünglich als Referentin vorgesehene Nele Matz-Lück war kurzfristig verhindert.
[18] Forschungsinstitut für Nachhaltigkeit am GFZ (RIFS).
[19] Kein umfassender rechtlicher Rahmen zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung der Ozeane; Grenzen nationaler Maßnahme für ein grenzüberschreitendes System; rechtsverbindliches Abkommen als Handlungsrahmen.
[20] https://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/31/Advisory_opinion/C31_Adv_Op_21.05.2024_orig.pdf [2.12.2025].
[21] Leibniz Zentrum für Marine Tropenforschung.
[22] Unabhängiges Institut für Umweltfragen, Berlin.
[23] Bundesamt für Naturschutz.
[24] Bundesamt für Naturschutz.
[25] Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung (IÖR).
[26] Helmholzzentrum für Umweltforschung, Leipzig.
[27] Gesetz 19/2022 vom 30. September über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Lagune Mar Menor und ihres Einzugsgebiets.
[28] PNT Partner Rechtsanwälte, Hamburg.
[29] Grundsätzliches Erfordernis der Verletzung subjektiver Re
Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung (Prof. Dr. Detlef Czybulka)
Der Ehrenvorsitzende des DNRT e.V., Prof. Dr. Detlef Czybulka, hat auf dem DNRT in Hamburg am 26. Juni 2025 ein einleitendes Statement zum Thema „Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung“ gehalten.
Die PowerPoint-Folien des Vortrags stehen für Sie nachfolgend zum Download bereit.
Der Schutz unserer Meere (von Detlef Czybulka)

Titel: Der Schutz unserer Meere
Autor: Prof. Dr. Detlef Czybulka
oekom-Verlag, Softcover, 430 Seiten; auch erhältlich in elektronischer Form
ISBN: 978-3-96238-388-6
Erscheinungstermin: 2024
Wussten Sie, dass es tief im Nordostatlantik Korallenriffe gibt, die so schön sind wie die in der Karibik? Die Biodiversität in den Meeren übersteigt diejenige an Land; sie ist entscheidend für die Überlebensfähigkeit des Planeten und seiner Bewohner. Durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten wie Überfischung, Verschmutzung und Verlärmung spitzt sich die Biodiversitätskrise als »Zwillingskrise« zur Klimaerwärmung weiter zu und gefährdet einzigartige marine Lebensräume und das gesamte Ökosystem.
Das Buch zeigt die biologische Vielfalt der Ozeane und europäischen Meere, thematisiert die drängendsten Herausforderungen des Meeresschutzes und liefert einen verständlichen rechtlichen Überblick über die relevanten Übereinkommen und Gesetze auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Auf Basis seiner jahrzehntelangen Erfahrung in Rechtswissenschaft und interdisziplinärer Meeresforschung erläutert Detlef Czybulka, warum Meeresnaturschutz auch in Deutschlands Meeren unzureichend ist und welche Chancen es gibt, die biologische Vielfalt der Meere und Ozeane zu erhalten.
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeiten finden Sie unter anderem auf der Homepage des oekom-Verlags unter https://www.oekom.de/buch/der-schutz-unserer-meere-9783962383886.
Das Inhaltsverzeichnis und eine Leseprobe finden Sie hier:
Vortragsfolien des 15. DNRT 2023 zum Download
Der DNRT e.V. bietet eine Auswahl der Vortragsfolien des 15. DNRT 2023 zum Download an:
Prof. Dr. Detlef Czybulka, Rostock: Rechtspolitische Position des DNRT e.V. zum Thema „Bergrecht und Naturschutz“ (zugleich Schlussfolie des 15. DNRT 2023)
Dirk Jansen, BUND NRW: Braunkohletagebau und Braunkohlefolgelandschaft im rheinischen Revier
Dr. Friedhart Knolle, BUND Westharz: Naturgips Südharz (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Dr. habil. Ralf Krupp, Burgdorf & RA Dr. Frank Niederstadt, Hannover: Kalibergbau: Biodiversitätsaspekte und rechtliche Implikationen
Dr. Jochen Krause und Dr. Oliver Hendrischke, BfN: Sand und Kies, Mariner Abbau, Auswirkungen und rechtlicher Schutz
RA Dr. Peter Kersandt, Berlin: „Renaturierung“ und/oder „Natur auf Zeit“? Rechtslage, kooperative Modelle und Artenschutz
(Vortragsfolien werden demnächst veröffentlicht)
mit Koreferat:
Dipl.-Biologe Oliver Fox, Unternehmerverband Mineralische Baustoffe (UVMB), Leipzig: Modellprojekte Bergbau und Artenschutz
Rückschau: 15. Deutscher Naturschutzrechtstag 2023 zum Thema „Bergrecht und Naturschutz“ am 4. und 5. Mai 2023 als virtuelle Veranstaltung (kostenlos)
Am 4. und 5. Mai 2023 hat der 15. Deutsche Naturschutzrechtstag 2023 zum hochaktuellen Thema „Bergrecht und Naturschutz“ stattgefunden. Die Tagung wurde von der RWTH Aachen University und dem Deutschen Naturschutzrechtstag e.V. veranstaltet und ausschließlich im virtuellen Format abgehalten.
Der Flyer des DNRT 2023 einschließlich des Tagungsprogramms ist unter folgendem Link abrufbar.
Tagungsband zum 14. DNRT: „Forstwirtschaft und Biodiversitätsschutz im Wald“

Beiträge zum 14. Deutschen Naturschutzrechtstag
Herausgegeben von Prof. Dr. Detlef Czybulka und Prof. Dr. Wolfgang Köck
Nomos Verlag, 2022, 282 Seiten, broschiert
ISBN 978-3-8487-7720-4
Der Tagungsband kann beim Nomos Verlag unter unter diesem Link sowie bei Fachbuchhandlungen bezogen werden.
Weitere Informationen zum Tagungsband sowie zur Nomos-Bestellhotline sind auf dem hier abrufbaren Werbeflyer zum Tagungsband enthalten.
Begrüßungsrede von Prof. Dr. Detlef Czybulka anlässlich des 14. DNRT („Die Biodiversität des Waldes und ihre rechtliche Sicherung“)
Am 22./23. März 2021 fand der 14. DNRT zum hochaktuellen und rechtspolitisch sehr relevanten Thema „Die Biodiversität des Waldes und ihre rechtliche Sicherung“ statt. Aufgrund der Corona-Ausnahmesituation wurde die Veranstaltung im virtuellen Format abgehalten. Die Begrüßungsrede des Vorsitzenden des DNRT e.V., Prof. Dr. Czybulka, ist unter diesem Link abrufbar.
Auch auf diesem Weg bedankt sich der Vorstand des DNRT e.V. nochmals bei den Referentinnen und Referenten, beim Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und der Universität Leipzig für die technische Durchführung (insbesondere bei Prof. Dr. Wolfgang Köck) und bei den zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die sehr gelungene Veranstaltung.
Ein Tagungsbericht zum 14. DNRT ist in der „Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht“ (EurUP), Heft 3/ 2021, S. 321 – 323, erschienen und kann unter diesem Link bezogen werden.
Bericht: 14. Deutscher Naturschutzrechtstag 2021 zum Thema „Die Biodiversität des Waldes und ihre rechtliche Sicherung“ am 22./23. März 2021 in Leipzig
Im Umkreis des „Tag des Waldes“ hat der 14. Deutsche Naturschutzrechtstag in Leipzig zum Thema „Die Biodiversität des Waldes und ihre rechtliche Sicherung“ stattgefunden. Die Tagung wurde vom Deutschen Naturschutzrechtstag e.V. in Kooperation mit dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ – und mit Unterstützung der Universität Leipzig, Institut für Umwelt- und Planungsrecht, veranstaltet. Das Tagungsprogramm entsprach im Wesentlichen der ursprünglichen Konzeption der Veranstaltung (vor Eintritt der Corona-Ausnahmesituation). Unter diesem Link kann das ursprüngliche Tagungsprogramm abgerufen werden.
In Deutschland ist knapp ein Drittel der Gesamtfläche von Wald bedeckt, die Forstwirtschaft ist damit nach der Landwirtschaft der zweitgrößte Landnutzer. Der DNRT hat sich mit seiner Tagung am 22./23. März 2021 dem Recht des Waldes zugewandt, um – wie zuvor 2018 bei der Landwirtschaft – einen fundierten Überblick über die Praxis und die Rechtsgrundlagen der (Forst-)Wirtschaft zu gewinnen. Der Fokus der Tagung lag dabei nicht so sehr auf der globalen Rolle des Waldes als CO2-Senke und für den Klimaschutz; der Wald „an sich“ ist in Deutschland nicht – wie in Südamerika – wegen der Umwandlung von Naturwäldern zu Agrarflächen bedroht, sondern in seiner Leistungsfähigkeit als naturnahes und biodiversitätserhaltendes Ökosystem. Bis zu 10.000 Tier- und Pflanzenarten und zahllose andere Lebewesen bilden im heimischen Waldkomplexe Lebensgemeinschaften, die intensiven Eingriffen ausgesetzt sind. Mahnmal einer biodiversitätsvernichtenden Energiepolitik ist der verbliebene Rest des Hambacher Forsts. Die Anforderungen an eine biodiversitätserhaltende Bewirtschaftung wurden aus ökosystemarer, fachlicher und technischer Sicht mit Beispielen aus guter forstlicher Praxis dargestellt.
Deutschland ist Vertragsstaat des 1992 beschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, als dessen europäische Umsetzung die FFH-Richtlinie (und die Vogelschutzrichtlinie) gelten. Der Anteil nutzungsfreier Wälder in Deutschland soll laut der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ bis 2020 fünf Prozent der Waldfläche betragen. Wie dies bei einem Privatwaldanteil von 48 % bewerkstelligt werden soll, bedarf der Erklärung. Wie weit reicht die „Ökologiepflichtigkeit“ des Eigentums? Der Waldanteil der FFH-Flächen beträgt 60 %, denen damit eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung der Biodiversität und der besonders geschützten Arten zukommt. Konflikte zwischen Forstwirtschaft und Naturschutz in Natura 2000-Gebieten sind bislang rechtlich kaum analysiert, weil sie als Internum der Forstverwaltung dargestellt werden.
Wegen der interdisziplinären Ausrichtung der Tagung, die auch ökonomisches und ethisches Wissen verwertete, wurde diese nicht nur von Juristen und Naturschützer, sondern auch von Forstleuten und naturschutz-interessierten Bürgerinnen und Bürger besucht. Für die Veranstaltung konnten wieder renommierte Referenten gewonnen werden, so dass auch die Diskussionen hohe wissenschaftliche Erträge hervorbrachte.

Mächtige Uralt-Buche (Altersschätzung 250-300 Jahre) in dem urwaldartigen Bestand im mittleren Kamptal – vor dem Kahlhieb / Juni 2014 (Foto: Matthias Schickhofer)
Wissenschaftler fordern ein neues Landwirtschaftsgesetz
Deutschland braucht ein neues Landwirtschaftsgesetz, um eine effiziente, kohärente und dauerhafte Neuausrichtung der Landwirtschaft zum Schutz der Biodiversität, des Umwelt- und des Tierschutzrechts zu ermöglichen. In einem aktuellen Gutachten entwickelt und begründet eine interdisziplinäre und überregionale Forschergruppe diese Forderung. [1]
Die Forschergruppe zeigt in ihrem Gutachten auf, dass und wie der deutsche Gesetzgeber sich bislang zu Unrecht hinter eine angebliche Kompetenzüberlagerung durch die EU versteckt hat, um die fortbestehende defizitäre Regulierung des Agrarumweltrechts zu rechtfertigen. Die im Rahmen der GAP-Reform durch das neue Umsetzungsmodell sich ergebenden erheblichen legislativen Freiräume können nur sachgerecht im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes genutzt werden, wenn der Bundesgesetzgeber in einem allgemeinen Landwirtschaftsgesetz ein umfassendes Leitbild einer umweltgerechten Landwirtschaft entwickelt. Zugleich muss er die Ziele präzisieren, deren Erreichung die Gesellschaft von der Landwirtschaft erwartet. Vergleichbar zu den aus dem Immissionsschutzrecht bekannten Betreiberpflichten muss der parlamentarische Gesetzgeber konkrete, unmittelbar geltende Grundpflichten der Landwirtschaft festlegen. Diese müssen einhergehen mit wirksamen Eröffnungskontrollen und mit einer spezifischen, rechtlich abgesicherten Entwicklungsplanung für die Sicherung und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft und eine Sanierungsplanung für besonders belastete Gebiete. Die durch die Neuausrichtung der Landwirtschaft verursachten Kosten müssen als Umweltleistungen dauerhaft vergütet werden. Nur ein derartiger legislativer Kraftakt in Form eines neuen Landwirtschaftsgesetzes kann die verdeutlichen, dass die ökologische Verantwortung ein integraler Bestandteil der Landwirtschaft ist und nicht ein fremdes Element, das ihr auferlegt wird.
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[1] Das Gutachten ist unter dem Titel „Ein Landwirtschaftsgesetz für Deutschland im Zeichen des Umweltschutzes und der Biodiversität“ von der Fachzeitschrift „Natur und Recht“ zur Veröffentlichung angenommen worden und wird in zwei Teilen voraussichtlich im Frühsommer 2021 als „open access“-Artikel publiziert. Mitglieder der Forschergruppe sind: Prof. Dr. Detlef Czybulka, Universität Rostock, Vorsitzender des Deutschen Naturschutzrechtstages e.V., Peter Fischer-Hüftle, Vors. Richter am VG a.D., Rechtsanwalt, Regensburg, Prof. Dr. Ulrich Hampicke, ehemals Lehrstuhl für Landschaftsökonomie, Universität Greifswald; Prof. Dr. Wolfgang Köck, Leiter des Departments für Umwelt- und Planungsrecht am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ, Leipzig, Mitglied des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU); Prof. Dr. José Martinez, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität Göttingen und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz beim BMEL. Die Initiative zur Zusammenarbeit steht im Zusammenhang mit dem 13. Dt. Naturschutzrechtstag 2018 zum Thema „Landwirtschaft und Naturschutzrecht“ und der von ihr verabschiedeten sog. „Leipziger Erklärung“ sowie der 43. Umweltrechtlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht 2019, die dem Schwerpunktthema „Landwirtschaft und Umweltschutz“ gewidmet war.
Aktuelle Publikation zum Eigentum an Natur (das Waldeigentum)
Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die Publikation von Prof. Dr. Detlef Czybulka mit dem Titel „Eigentum an Natur – Das Waldeigentum“ hinweisen, die in der juristischen Fachzeitschrift „Natur und Recht“ (NuR) 2020, Heft 42, S. 73–84 erschienen ist.
Der Volltext ist unter diesem Link abrufbar.
Zum Inhalt:
„Literatur und Gesetzgeber haben bisher der gebotenen Differenzierung der Eigentumsobjekte und der daraus wegen Art. 20a des GG resultierenden Ökologiepflichtigkeit des Waldeigentums kaum Rechnung getragen. Nutzungsregelungen für den bewirtschafteten Wald bedürfen einer Sichtweise, welche die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich der Erhaltung der Biodiversität, nicht allein „forstliche
Nachhaltigkeit“ zum Ziel hat. Eine operative Umsetzung durch den Gesetzgeber fehlt weitgehend; die diesbezüglichen Anforderungen des europäischen Unionsrechts, insbesondere der FFH-Richtlinie werden
auch im Wald „systemisch“ verfehlt. Technische und ökonomische „Zwänge“ führen zu Eigengesetzlichkeiten der Waldbewirtschaftung außerhalb normativer Vorgaben und zu einer Verschlechterung des Zustands der Waldökosysteme in Deutschland.“ [Czybulka, „Eigentum an Natur – Das Waldeigentum“, NuR 2020, 73 (73).]
Tagungsband zum 13. DNRT: „Landwirtschaft und Naturschutzrecht“

Beiträge des 13. Deutschen Naturschutzrechtstages in Leipzig
Herausgegeben von Prof. Dr. Detlef Czybulka, Prof. Dr. Wolfgang Köck
2019, 218 S. (broschiert)
ISBN 978-3-8487-5450-2
Dieser Band vereint Analysen der Entwicklungslinien im Verhältnis von Landwirtschaft(srecht) zum Naturschutzrecht mit einer Bestandsaufnahme über Produktionsstruktur und Stoffströme. Es wird gezeigt, dass der Biodiversitätsschwund der Kulturlandschaften und das Insektensterben zwangsläufig eintreten. Die hohe Leistungsfähigkeit der industrialisierten heutigen Landwirtschaft in Deutschland geht zu Lasten der Biodiversität der Äcker und Wiesen, auf denen zu zwei Dritteln für den Futtertrog produziert wird. Diese Fehlentwicklung ist nicht nur durch die Agrarsubventionen der EU, sondern auch mangels Steuerung durch nationales Recht eingetreten. Weder „gute fachliche Praxis“ noch naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vermögen diesen Trend ohne konkrete Betreiberpflichten der Landwirte zu stoppen. Das Artenschutzrecht erweist sich als Placebo. Regelungsmöglichkeiten in einem neu zu konzipierenden Landwirtschaftsrecht oder im Naturschutzrecht werden aufgezeigt. Mit Farbabbildungen.
Mit Beiträgen von
Detlef Czybulka, Peter Fischer-Hüftle & Martin Gellermann, Ulrich Hampicke, Wolfgang Köck, Klaus Meßerschmidt, Stefan Möckel, Rudolf Mögele, Bernhard Osterburg, Ingmar Piroch, Eckard Rehbinder, Wolfgang Schumacher.
Der Tagungsband kann beim Nomos Verlag unter www.nomos-shop.de/40320 sowie bei Fachbuchhandlungen bezogen werden.
Bericht vom 13. Deutschen Naturschutzrechtstag 2018 in Leipzig
Der 13. Deutsche Naturschutzrechtstag hat vom 25. bis 26. April 2018 in Leipzig im Leipziger KUBUS zum Oberthema „Naturschutzrecht und Landwirtschaft“ mit etwa 120 Teilnehmern aus allen betroffenen Bereichen stattgefunden. Er wurde vom DNRT in Kooperation mit dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) Department Umwelt- und Planungsrecht (Prof. Wolfgang Köck) und der Universität Leipzig veranstaltet. Das Grußwort des Vorsitzenden des DNRT e.V. Prof. Detlef Czybulka zur Eröffnung der Tagung können Sie hier herunterladen. Die Tagung war interdisziplinär angelegt und behandelte nicht nur die rechtlichen, sondern auch die fachlichen Anforderungen an eine naturverträgliche Landwirtschaft in Mitteleuropa. Im Zentrum standen aktuelle Probleme des nationalen Rechts, daneben auch die Gemeinsame Agrarpolitik der EU und die sich ergebenden Probleme und Chancen im Hinblick auf die angekündigte GAP-Reform 2020. Der Flyer und das komplette Programm können hier heruntergeladen werden. Hinweise über die Publikation der Referate können in Kürze hier eingesehen werden. Am Rande des 13. Deutschen Naturschutzrechtstages fand auch die Jahres-Mitgliederversammlung des DNRT e.V. statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann hier heruntergeladen werden. Die Mitgliederversammlung hat angesichts der unübersehbaren Probleme der industrialisierten Landwirtschaft, insbesondere des manifesten Biodiversitätsverlusts, ein Zeichen für eine Agrarwende gesetzt und die Leipziger Erklärung des DNRT e.V. verabschiedet.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 13. DNRT in Leipzig (Foto: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung)